Logo der Europäisch- Asiatischen Föderation, EAF e.V.

Weltkugel mit Logo der Europäisch- Asiatischen Föderation, EAF e.V.

 

Europäisch-Asiatische Föderation, EAF e.V., a gazdaság, a tudomány, a turisztika és a kultúra támogatására

Logo CBA - CREATIVE BUSINESS ACADEMY - www.cbacademy.de

MEMBER OF CBA CREATIVE BUSINESS ACADEMY

 
 
 
Kezdőoldal
 
Magunkról
 
Projektek
 
Mediatovábbképzés
 
Információképzés
 
Szolgáltatások
 
Alapszabály
 
Kapcsolat
 
Felvétel
 
Kooperációk
 
Elnökség
 
 Impressum
 
       
  Alapszabály
       
 

Satzung der Europäisch-Asiatische Föderation zur Förderung von
Wirtschaft, Wissenschaft, Tourismus und Kulturaustausch  e.V.

  Sitz in München
  Eingetragen Amtsgericht München: VR 18378
   
 

Satzung
 

 

Europäisch-Asiatische Föderation zur Förderung von
Wirtschaft / Wissenschaft / Tourismus und Kulturaustausch

  § 1 Name und Sitz
    Sitz des Vereins ist München.
    Der Verein führt den Namen Europäisch-Asiatische Föderation zur Förderung von Wirtschaft / Wissenschaft / Tourismus und Kulturaustausch. Sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namen mit dem Zusatz e.V.
  § 2 Vereinszweck
    Die Europäisch-Asiatische Föderation zur Förderung von Wirtschaft / Wissenschaft / Tourismus und Kulturaustausch e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Namens Europäisch-Asiatische Föderation zur Förderung von Wirtschaft / Wissenschaft / Tourismus und Kulturaustausch. Ziel dabei ist auch die Schaffung von internationalen Arbeitsplätzen.
    Der Zweck des Vereins wird insbesondere nachfolgend verwirklicht durch:
    A: im wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereich
      Förderung von Wissens- und Technologietransfer
      Initiierung von Public- und Privatpartnerchip
      Internationales Marketing und e-business
      Bildung von Entwicklungspartnerschaften und kooperativen Vertriebsstrukturen
      Modellprojekt für integratives Managements aus den industriellen und wirtschaftlichen Bereichen (u.a. Gesundheit)
      vergleichende Wirkungsforschung von Heilpflanzen und therapeutischen Ansätzen
      Kooperativen im Bereich Telemedizin
      Virtuelles Lernen
      Erarbeitung und Umsetzung gegenseitiger Investitionskonzepte
      Initiierung und Umsetzung von Existenzgründungen und Jointventures
      Vermittlung von bilateralen Geschäftskontakten
      Förderung und Umsetzung von Veranstaltungen, die dem gegenseitigem Austausch wirtschaftlicher Interessen dienen
      gezielte Entwicklung und Umsetzung von Tourismuskonzepten
      Studentenaustausch und Stipendien
    B: im kulturellen Bereich
      Schaffung und Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten in allen Sparten der länderübergreifenden Kunstrichtungen
      Förderung der interkulturellen Kommunikation
      Förderung und Umsetzung von Veranstaltungen, die dem Austausch der darstellenden / bildenden / musikalischen Kunst dienen
      Erarbeitung und Umsetzung gegenseitiger Investitionskonzepte
      Austausch und Produktion von gemeinsamen Film, Fernseh- und Musikproduktionen
      Etablierung mehrerer europäisch-asiatischer Kulturzentren
      Studentenaustausch, Stipendien
      Austausch von Experten in o.a. Bereichen
      Förderung von Maßnahmen der o.a. Bereiche durch rückzahlbare und nichtrückzahlbare finanzielle und ideelle Hilfen
  § 3 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  § 4 Organe des Vereins
    Organe des Vereins (soweit beschlossen) sind:
      der Vorstand
      die Mitgliederversammlung
      der Beirat
      das Kuratorium
    Zur Wahrnehmung der Interessen von Personen und Institutionen, die den Verein materiell und ideell unterstützen, kann nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Verfahrensordnung ein Kuratorium und /oder ein Beirat gebildet werden. Das Kuratorium berät und unterstützt die Organe des Vereins bei ihrer Arbeit.
  § 5 Arten der Vereinsmitgliedschaft
    Der Verein hat
      ordentliche Mitglieder und
      fördernde Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder haben die einem Vereinsmitglied gesetzlichen und satzungsmäßig zustehenden Rechte und Pflichten.
    Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Beratung und die Zahlung von Beiträgen, ohne die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte einer Vereinsmitgliedschaft auszuüben.
  § 6 Erwerb der Mitgliedschaft
    Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern bestimmt die Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller vorhandenen Mitglieder. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
    Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages abhängig, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  § 7 Mitgliedsbeiträge
    Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Wirksamwerden der Kündigung, durch Tod des Mitglieds, durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
    3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
    4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluss muss in der Mitgliederversammlung mit ¾ der vorhandenen Stimmen erfolgen.
  § 9 Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die Wahlzeit des Vorstandes wird auf 3 Jahre festgelegt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wird.
      Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
      a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      b) die Erstellung des Finanzplans sowie die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
      c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
      d)  Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
      e) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
      f) die Einberufung von Sitzungen des Kuratoriums und des Beirates.
    3. Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums und des Beirates teilzunehmen.
  § 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Jährlich nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr ist in der ersten Hälfte des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Vorschläge für die Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    3. Anträge einzelner Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
    4. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, fördernde Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat je eine Stimme. Das Stimmrecht ist schriftlich auf andere ordentliche Mitglieder übertragbar.
  § 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstands
      b) die Beschlussfassung über den Finanzplan
      c) die Bestellung des Vorstandes nach Maßgabe von § 9 Ziffer 1
      d) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
      e) die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums
      f) die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und fördernde Mitglieder
      g) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
      h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
      i) Der Abschluss von Mietverträgen / Leasingverträgen
      j) Die Anstellung und Kündigung von Angestellten
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
    3. Die Beschlussfassung erfolgt – sofern durch Satzung oder Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist, durch einfache Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Anstellung und Kündigung von Angestellten, der Abschluss von Mietverträgen sowie Investitionen die nicht durch das vorhandene Vereinsvermögen abgedeckt sind, bedürfen einer ¾ Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen.
    4. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von dem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist. Zusätzlich hat der Protokollführer das Protokoll zu unterschreiben.
    5. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorstandsvorsitzenden als Versammlungsleiter geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bzw. bei dessen Abwesenheit vom Schatzmeister.
    6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
    7. Auf Antrag von mindestens 3 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
    1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 49% aller ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird.
    2. Im übrigen gelten für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  § 13 Geschäftsführung des Vereins
    Der Vorstand ist zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 11 gegeben ist, für die gesamte Geschäftsführung des Vereins.
  § 14 Haftung
    Die Haftung der Organe und der Mitglieder des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  § 15 Gewinn
    1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    2. Die Mittel des Vereins, einschließlich Spenden, Schulgeld, Seminar-Gebühren, Erlöse aus Vereinsgeschäften, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  § 16 Auflösung des Vereins
    1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München.
    2. Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
   
  Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4. Februar 2004 in München errichtet.
         
 
  Linie
       
  Linie
 

 

deutsch   english   french   indonesia   italia   japan   korean   tschechien   hungarien