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Satzung |
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Satzung der
Europäisch-Asiatische
Föderation
zur Förderung von
Wirtschaft, Wissenschaft, Tourismus und Kulturaustausch e.V. |
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Sitz in München |
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Eingetragen
Amtsgericht München: VR 18378 |
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Satzung
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Europäisch-Asiatische
Föderation zur Förderung von
Wirtschaft / Wissenschaft / Tourismus und Kulturaustausch |
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§ 1 Name und Sitz |
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Sitz des Vereins ist München. |
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Der Verein führt den Namen “Europäisch-Asiatische
Föderation zur Förderung von Wirtschaft / Wissenschaft / Tourismus und
Kulturaustausch“.
Sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Nach
der Eintragung führt er den Namen mit dem Zusatz e.V. |
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§ 2 Vereinszweck |
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Die Europäisch-Asiatische
Föderation zur Förderung von Wirtschaft / Wissenschaft
/ Tourismus und Kulturaustausch
e.V.
mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne
des Namens
“Europäisch-Asiatische
Föderation zur Förderung von Wirtschaft / Wissenschaft / Tourismus und
Kulturaustausch“.
Ziel dabei ist auch die Schaffung von internationalen Arbeitsplätzen. |
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Der Zweck des Vereins wird insbesondere nachfolgend verwirklicht durch: |
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A: |
im wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bereich |
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▪ |
Förderung von Wissens- und Technologietransfer |
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▪ |
Initiierung von Public- und Privatpartnerchip |
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▪ |
Internationales Marketing und e-business |
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▪ |
Bildung von Entwicklungspartnerschaften und kooperativen Vertriebsstrukturen |
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▪ |
Modellprojekt für integratives Managements aus den industriellen und
wirtschaftlichen Bereichen (u.a. Gesundheit) |
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▪ |
vergleichende Wirkungsforschung von Heilpflanzen und therapeutischen
Ansätzen |
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▪ |
Kooperativen im Bereich Telemedizin |
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▪ |
Virtuelles Lernen |
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▪ |
Erarbeitung und Umsetzung gegenseitiger Investitionskonzepte |
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▪ |
Initiierung und
Umsetzung von Existenzgründungen und Jointventures |
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▪ |
Vermittlung von bilateralen Geschäftskontakten |
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▪ |
Förderung und
Umsetzung von Veranstaltungen, die dem gegenseitigem Austausch
wirtschaftlicher Interessen dienen |
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▪ |
gezielte Entwicklung und Umsetzung von Tourismuskonzepten |
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▪ |
Studentenaustausch und Stipendien |
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B: |
im kulturellen Bereich |
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▪ |
Schaffung und Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten in
allen Sparten der länderübergreifenden Kunstrichtungen |
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▪ |
Förderung der interkulturellen Kommunikation |
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▪ |
Förderung und Umsetzung von Veranstaltungen, die dem Austausch der
darstellenden / bildenden / musikalischen Kunst dienen |
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▪ |
Erarbeitung und Umsetzung gegenseitiger Investitionskonzepte |
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▪ |
Austausch und Produktion von gemeinsamen Film, Fernseh- und
Musikproduktionen |
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▪ |
Etablierung mehrerer europäisch-asiatischer Kulturzentren |
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▪ |
Studentenaustausch, Stipendien |
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▪ |
Austausch von Experten in o.a. Bereichen |
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▪ |
Förderung von Maßnahmen der o.a. Bereiche durch rückzahlbare und
nichtrückzahlbare finanzielle und ideelle Hilfen |
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§ 3 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 4 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins (soweit beschlossen) sind: |
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▪ |
der Vorstand |
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▪ |
die Mitgliederversammlung |
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▪ |
der Beirat |
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▪ |
das Kuratorium |
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Zur Wahrnehmung der Interessen
von Personen und Institutionen, die den Verein materiell und ideell
unterstützen, kann nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu
beschließenden Verfahrensordnung ein Kuratorium und /oder ein Beirat
gebildet werden. Das Kuratorium berät und unterstützt die Organe des Vereins
bei ihrer Arbeit. |
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§ 5 Arten der Vereinsmitgliedschaft |
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Der Verein hat |
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▪ |
ordentliche Mitglieder
und |
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▪ |
fördernde Mitglieder |
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Ordentliche Mitglieder haben die einem Vereinsmitglied gesetzlichen und
satzungsmäßig zustehenden Rechte und Pflichten. |
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Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Beratung und
die Zahlung von Beiträgen, ohne die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte
einer Vereinsmitgliedschaft auszuüben. |
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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft |
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. Über die
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern bestimmt die Mitgliederversammlung mit
Zustimmung aller vorhandenen Mitglieder. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. |
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Förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person
werden. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist von
der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages abhängig, dessen Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird. |
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§ 7 Mitgliedsbeiträge |
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Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die
Mitgliederversammlung. |
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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Wirksamwerden der Kündigung,
durch Tod des Mitglieds, durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss. |
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2. |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. |
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3. |
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. |
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4. |
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein Ausschluss muss in der Mitgliederversammlung mit ¾ der
vorhandenen Stimmen erfolgen. |
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§ 9 Der Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Wahlberechtigt sind alle
Mitglieder. Die Wahlzeit des Vorstandes wird auf 3 Jahre festgelegt. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Verein wird durch 2
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. |
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2. |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen wird. |
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Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Angelegenheiten: |
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a) |
Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
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b) |
die Erstellung des Finanzplans sowie die Abfassung des Jahresberichts und
des Rechnungsabschlusses |
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c) |
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen |
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d) |
Einberufung
und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung |
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e) |
die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens |
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f) |
die Einberufung von Sitzungen des Kuratoriums und des Beirates. |
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3. |
Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums
und des Beirates teilzunehmen. |
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§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung |
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1. |
Jährlich nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene
Jahr ist in der ersten Hälfte des Jahres eine ordentliche
Mitgliederversammlung abzuhalten. |
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2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4
Wochen einzuberufen. Vorschläge für die Tagesordnung müssen spätestens 2
Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
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3. |
Anträge einzelner Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung
einzureichen. |
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4. |
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, fördernde Mitglieder
haben Rede- und Antragsrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat je eine Stimme.
Das Stimmrecht ist schriftlich auf andere ordentliche Mitglieder
übertragbar. |
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§ 11 Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
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a) |
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands
und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstands |
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b) |
die Beschlussfassung über den Finanzplan |
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c) |
die Bestellung des Vorstandes nach Maßgabe von § 9 Ziffer 1 |
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d) |
die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands |
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e) |
die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums |
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f) |
die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen für ordentliche
und fördernde Mitglieder |
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g) |
die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern |
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h) |
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins |
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i) |
Der Abschluss von Mietverträgen / Leasingverträgen |
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j) |
Die Anstellung und Kündigung von Angestellten |
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2. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller
ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer
Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei
dieser Mitgliederversammlung erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Einladung zur zweiten
Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen. Dies gilt nicht für
Satzungsänderungen. |
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3. |
Die Beschlussfassung erfolgt – sofern durch Satzung oder Gesetz nicht anders
vorgeschrieben ist, durch einfache Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Anstellung und Kündigung von
Angestellten, der Abschluss von Mietverträgen sowie Investitionen die nicht
durch das vorhandene Vereinsvermögen abgedeckt sind, bedürfen einer ¾
Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen. |
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4. |
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen
ist, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen
Verhinderung von dem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.
Zusätzlich hat der Protokollführer das Protokoll zu unterschreiben. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorstandsvorsitzenden als
Versammlungsleiter geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, bzw. bei dessen Abwesenheit vom Schatzmeister. |
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6. |
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. |
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7. |
Auf Antrag von mindestens 3 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und
geheim abzustimmen. |
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§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen |
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1. |
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von
mindestens 49% aller ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird. |
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2. |
Im übrigen gelten für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen die
Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. |
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§ 13 Geschäftsführung des Vereins |
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Der Vorstand ist zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung nach § 11 gegeben ist, für die gesamte
Geschäftsführung des Vereins. |
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§ 14 Haftung |
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Die Haftung der Organe und der Mitglieder des Vereins ist auf das
Vereinsvermögen beschränkt. |
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§ 15 Gewinn |
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1. |
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Insbesondere darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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2. |
Die Mittel des Vereins, einschließlich Spenden, Schulgeld, Seminar-Gebühren,
Erlöse aus Vereinsgeschäften, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. |
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§ 16 Auflösung des Vereins |
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1. |
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Landeshauptstadt München. |
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2. |
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. |
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
4. Februar 2004 in München errichtet. |