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  Gili Air - L.K.G.A. - Satzung
   
  Die Satzung der LUMBUNG KAMBUNG JAYA INDAH GILI AIR - L.K.G.A.
  § 1       Name und Sitz
    Sitz des Vereins ist Gili Air. Der Verein führt den Namen
LUMBUNG KAMBUNG JAYA INDAH GILI AIR - L.K.G.A.
Der Verein wird eingetragen beim Registergericht in Mataram (NTB).
  § 2       Vereinszweck
    Die LUMBUNG KAMBUNG JAYA INDAH GILI AIR ist parteiisch und religiös unabhängig und verfolgt durch nachfolgende Punkte, ausschließlich gemeinnützige Ziele für Gili Air:
   

a.

b.
c.

d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
n.

Schaffung / Erhaltung einer ökonomisch / ökologischen Infrastruktur, welche es den Bewohnern ermöglicht ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Errichtung und Betrieb eines Krankenhauses auf Gili Air mit der notwendigen Infrastruktur und Versorgung.
Ausbau der Schule mit entsprechenden Technologien für Telelearning um den Schülern die Erreichung internationaler Standards zu ermöglichen.
Errichtung eines Fonds für Kranke und Bedürftige.
Einrichtung einer Schlichtungsstelle für Probleme der Bewohner.
Einrichtung und Verwaltung einer „Inselkasse“ zur Verwendung für öffentliche Aufgaben.
Förderung traditioneller Bräuche und Events.
Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz der Korallen, der Strände und der Vegetation.
Förderung des Anbaus / der Aufbereitung / des Vertriebs einheimischer Heilpflanzen.
Schutz der auf Gili Air lebenden Tiere.
Bereitstellung von Touristeninformationen.
Unterstützung bei Präventivmaßnahmen gegen Umweltschäden.
Vertretung Gili Air spezifischer Interessen bei der Regierung.
Errichtung eines Ausländerbeirates zur Vertretung der in Gili Air lebenden Ausländer.

  § 3       Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  § 4       Organe des Vereins
    Organe des Vereins (soweit beschlossen) sind:
   

a.
b.
c.
d.

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Der Beirat
Das Kuratorium

    Zur Wahrnehmung der Interessen von Personen und Institutionen, welche die L.K.G.A. materiell und ideell unterstützen, kann nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Verfahrensordnung ein Kuratorium und / oder ein Beirat gebildet werden. Das Kuratorium berät und unterstützt die Organe der L.K.G.A. hierbei.
  § 5       Der Verein hat
   

a.
b.
c.

ordentliche Mitglieder
Fördermitglieder
Ehrenmitglieder

    Ordentliche Mitglieder haben die einem Vereinsmitglied gesetzlichen und satzungsmäßig zustehenden Rechte und Pflichten.

Fördermitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Beratung und die Zahlung von Beiträgen / Spenden, ohne die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte einer Vereinsmitgliedschaft auszuüben.

Ehrenmitglieder unterstützen den Verein durch Beratung, ohne die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte einer Vereinsmitgliedschaft auszuüben.

  § 6       Erwerb der Mitgliedschaft
    Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen von Gili Air sein. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern bestimmt die Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller vorhandenen Mitglieder. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

Fördermitglied kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme als Fördermitglied ist von der Zahlung eines Mitgliedbeitrages abhängig, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen.

  § 7       Ausnahmeregelung
   

Die DIV e.V. (Deutsch-Indonesische Vereinigung zu Förderung von Wirtschaft, Wissenschaft, Tourismus und Kulturaustausch e.V.)

eingetragen Registergericht München: VR 17954

PERSATUAN JERMAN-INDONESIA UNTUK PENINGKATAN BIDANG EKONOMI, ILMU PENGETAHUAN DAN PERTUKARAN KEBUDAYAAN e.V.

Berkedudukan die Muenchen/Jerman: VR 17954

ist grundsätzlich mit einem von ihr bestimmten Mitglied aus dem Präsidium der DIV e.V. als ordentliches Mitglied im Präsidium der L.K.G.A. als stellvertretender Vorsitzender mit allen Satzungs-relevanten Rechten vertreten.

Diese Position kann nicht durch die Mitglieder der L.K.G.A. bestimmt werden bzw. gewählt / verändert werden. Dieser Punkt der Satzung kann ausschließlich mit Zustimmung des Präsidiums der DIV e.V. verändert werden.

Investitionen und Ausgaben der L.K.G.A. können nur mit Zustimmung des stellvertretenden Vorsitzenden (bzw. mit seinem schriftlich Bevollmächtigten) getätigt werden.

  § 8       Mitgliedsbeiträge
    Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  § 9       Beendigung der Mitgliedschaft
   

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Wirksamwerden der Kündigung, durch Tod des Mitglieds, durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
 

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. 

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der L.K.G.A. kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das gilt nicht für § 7.

Ein Ausschluss muss in der Mitgliederversammlung mit  ¾ der vorhandenen Stimmen erfolgen.

  § 10      Der Vorstand
   

1.



2.

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (Mitglied aus dem Präsidium der DIV e.V.), und einem weiteren Mitglied. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Wahlzeit des Vorstands wird auf 3 Jahre festgelegt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende verfügt über ein Veto Recht.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen worden sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
     

a.
b.
c.
d.

e.
f.

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Erstellung des Finanzplans sowie die Abfassung des Rechnungsabschlusses/Jahresberichts
Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Einberufung von Sitzungen des Kuratoriums und des Beirates.

   

3.

Der Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums und des  Beirates teilzunehmen.
  § 11      Die ordentliche Mitgliederversammlung
   

1.

2.

3.

4.
 

Jährlich nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr ist in der ersten Hälfte des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich / bzw. über Gili Air entsprechende Verbreitungsmöglichkeiten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen.
Erweiterungsvorschläge für die Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge einzelner Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung beim Vorstand einzureichen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat je eine Stimme. Das Stimmrecht ist schriftlich auf andere ordentliche Mitglieder übertragbar.
  § 12      Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
   

1.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
     

a.
 
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.

Die Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Rechnungs-abschlusses / Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands
Die Beschlussfassung über den Finanzplan
Die Bestellung des Vorstandes nach Maßgabe von § 10 Ziffer 1
Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
Die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums
Die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und Fördermitglieder
Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Der Abschluss von Mietverträgen / Leasingverträgen
Die Anstellung und Kündigung von Angestellten
   

2.




3.



4.


5.

6.
7.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Beschlussfassung erfolgt – sofern durch Satzung oder Gesetz nicht anders vorgeschrieben - durch einfache Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Anstellung und Kündigung von Angestellten, der Abschluss von Mietverträgen sowie Investitionen die nicht durch das vorhandene Vereinsvermögen abgedeckt sind, bedürfen einer ¾ Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom dritten Vorstandmitglied. Zusätzlich hat der Protokollführer das Protokoll zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorstandsvorsitzenden als Versammlungsleiter geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bzw. bei dessen Abwesenheit vom Schatzmeister.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens 3 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  § 13      Außerordentliche Mitgliederversammlungen
   

1.



2.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 49% aller ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
  § 14      Geschäftsführung des Vereins
    Der Vorstand ist zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 11 gegeben ist, für die gesamte Geschäftsführung des Vereins.
  § 15      Haftung
    Die Haftung der Organe und der Mitglieder des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  § 16      Gewinn
   

1.

2.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins, einschließlich Spenden, Schulgeld, Seminar-Gebühren, Erlöse aus Vereinsgeschäften, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  § 17      Leistungen der L.K.G.A.
    Alle direkten (sozialen / finanziellen) Leistungen der L.K.G.A. können nur Mitglieder der L.K.G.A. je nach Finanzlage in Anspruch nehmen. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch darauf.
  § 18      Auflösung des Vereins
   

1.
2.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune Gili Air.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  Alle Spenden / Beiträge für die L.K.G.A. sowie Erträge der L.K.G.A. kommen ausschließlich sozialen Zwecken auf Gili Air zugute.
   
 
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