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Gili
Air -
L.K.G.A. - Satzung |
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Die Satzung der
LUMBUNG KAMBUNG JAYA INDAH GILI AIR
-
L.K.G.A. |
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§ 1 Name und Sitz |
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Sitz des Vereins ist Gili
Air. Der Verein führt den Namen
LUMBUNG KAMBUNG JAYA INDAH GILI AIR
-
L.K.G.A.
Der Verein wird eingetragen beim Registergericht in Mataram (NTB). |
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§ 2 Vereinszweck |
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Die
LUMBUNG KAMBUNG JAYA INDAH GILI AIR
ist parteiisch und religiös
unabhängig und verfolgt durch
nachfolgende Punkte, ausschließlich gemeinnützige Ziele für Gili Air: |
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a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
n.
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Schaffung / Erhaltung einer ökonomisch /
ökologischen Infrastruktur, welche es den Bewohnern
ermöglicht ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Errichtung und Betrieb eines Krankenhauses
auf Gili Air mit der notwendigen
Infrastruktur und Versorgung.
Ausbau der Schule mit
entsprechenden Technologien für
Telelearning um den
Schülern die Erreichung internationaler Standards
zu ermöglichen.
Errichtung eines Fonds für Kranke
und Bedürftige.
Einrichtung einer
Schlichtungsstelle für Probleme der Bewohner.
Einrichtung und Verwaltung einer
„Inselkasse“ zur Verwendung für öffentliche Aufgaben.
Förderung traditioneller Bräuche
und Events.
Entwicklung von Maßnahmen zum
Schutz der Korallen, der Strände und der Vegetation.
Förderung des
Anbaus / der Aufbereitung / des Vertriebs
einheimischer Heilpflanzen.
Schutz der auf Gili Air lebenden
Tiere.
Bereitstellung von
Touristeninformationen.
Unterstützung bei
Präventivmaßnahmen gegen Umweltschäden.
Vertretung Gili Air spezifischer
Interessen bei der Regierung.
Errichtung eines Ausländerbeirates zur Vertretung der in Gili Air lebenden
Ausländer. |
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§ 3 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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§ 4
Organe des Vereins |
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Organe des Vereins
(soweit beschlossen) sind: |
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a.
b.
c.
d. |
Der
Vorstand
Die
Mitgliederversammlung
Der
Beirat
Das
Kuratorium |
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Zur Wahrnehmung der Interessen von Personen und
Institutionen, welche die
L.K.G.A.
materiell und ideell unterstützen, kann nach Maßgabe einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Verfahrensordnung ein Kuratorium und /
oder ein Beirat gebildet werden. Das Kuratorium berät und unterstützt die Organe
der L.K.G.A.
hierbei. |
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§ 5
Der Verein hat |
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a.
b.
c.
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ordentliche Mitglieder
Fördermitglieder
Ehrenmitglieder |
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Ordentliche Mitglieder haben die einem
Vereinsmitglied gesetzlichen und satzungsmäßig zustehenden Rechte und Pflichten.
Fördermitglieder unterstützen die
Vereinstätigkeit durch Beratung und die Zahlung von Beiträgen / Spenden, ohne
die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte einer Vereinsmitgliedschaft
auszuüben.
Ehrenmitglieder unterstützen den Verein durch
Beratung, ohne die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte einer
Vereinsmitgliedschaft auszuüben.
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§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft |
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen
von Gili Air sein. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern bestimmt die
Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller vorhandenen Mitglieder. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Aufnahmebeschluss.
Fördermitglied kann auf Antrag jede natürliche
oder juristische Person werden. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme als Fördermitglied ist
von der Zahlung eines Mitgliedbeitrages abhängig, dessen Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit
berufen.
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§ 7
Ausnahmeregelung |
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Die
DIV e.V.
(Deutsch-Indonesische
Vereinigung
zu Förderung von Wirtschaft, Wissenschaft, Tourismus und Kulturaustausch
e.V.)
eingetragen Registergericht München: VR 17954
PERSATUAN JERMAN-INDONESIA UNTUK PENINGKATAN BIDANG EKONOMI,
ILMU PENGETAHUAN DAN PERTUKARAN KEBUDAYAAN e.V.
Berkedudukan die Muenchen/Jerman: VR 17954
ist grundsätzlich mit einem von ihr bestimmten Mitglied aus
dem Präsidium der
DIV
e.V. als ordentliches Mitglied im Präsidium der
L.K.G.A. als stellvertretender Vorsitzender
mit allen Satzungs-relevanten Rechten vertreten.
Diese Position kann nicht durch die Mitglieder der
L.K.G.A. bestimmt werden bzw. gewählt / verändert werden. Dieser Punkt der Satzung
kann ausschließlich mit Zustimmung des Präsidiums der
DIV e.V. verändert werden.
Investitionen und Ausgaben der
L.K.G.A.
können nur mit Zustimmung des stellvertretenden Vorsitzenden (bzw. mit seinem
schriftlich Bevollmächtigten) getätigt werden.
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§ 8 Mitgliedsbeiträge |
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Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt
die Mitgliederversammlung. |
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§ 9 Beendigung der
Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Wirksamwerden der Kündigung,
durch Tod des Mitglieds, durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der
L.K.G.A. kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Das gilt nicht für § 7.
Ein Ausschluss muss in der Mitgliederversammlung mit ¾ der
vorhandenen Stimmen erfolgen.
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§ 10 Der Vorstand |
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1.
2. |
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern,
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (Mitglied aus dem Präsidium der
DIV
e.V.), und einem weiteren Mitglied. Wahlberechtigt
sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Wahlzeit des Vorstands wird auf 3 Jahre
festgelegt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Verein
wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der stellvertretende
Vorsitzende verfügt über ein Veto Recht.
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ übertragen worden sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: |
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a.
b.
c.
d.
e.
f. |
Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
Die
Erstellung des Finanzplans sowie die Abfassung des
Rechnungsabschlusses/Jahresberichts
Die Vorbereitung der
Mitgliederversammlungen
Die Einberufung und
Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie
Aufstellung der Tagesordnung.
Die Verwaltung und
Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Einberufung von
Sitzungen des Kuratoriums und des Beirates. |
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3. |
Der Vorstand hat das Recht, an den
Sitzungen des Kuratoriums und des Beirates teilzunehmen. |
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§ 11 Die ordentliche
Mitgliederversammlung |
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1.
2.
3.
4.
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Jährlich nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Jahr
ist in der ersten Hälfte des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung
abzuhalten.
Die ordentlichen
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich / bzw. über Gili Air
entsprechende Verbreitungsmöglichkeiten unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen.
Erweiterungsvorschläge für die
Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
Anträge
einzelner Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit kurzer Begründung
beim Vorstand
einzureichen.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder,
Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Jedes ordentliche Mitglied
hat je eine Stimme. Das Stimmrecht ist schriftlich auf andere ordentliche
Mitglieder übertragbar. |
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§ 12 Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung |
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1. |
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
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a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j. |
Die
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Rechnungs-abschlusses /
Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands
Die Beschlussfassung über den Finanzplan
Die Bestellung des Vorstandes nach Maßgabe von § 10 Ziffer 1
Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
Die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums
Die
Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen für ordentliche und
Fördermitglieder
Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen
Mitgliedern
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins
Der Abschluss von Mietverträgen / Leasingverträgen
Die Anstellung und Kündigung von Angestellten |
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2.
3.
4.
5.
6.
7.
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Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller
ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer
Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser
Mitgliederversammlung erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Einladung zur zweiten
Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen. Dies gilt nicht für
Satzungsänderungen.
Die
Beschlussfassung erfolgt – sofern durch Satzung oder Gesetz nicht anders
vorgeschrieben - durch einfache Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Anstellung und Kündigung von
Angestellten, der Abschluss von Mietverträgen sowie Investitionen die nicht
durch das vorhandene Vereinsvermögen abgedeckt sind, bedürfen einer ¾
Stimmenmehrheit der vorhandenen Stimmen.
Über
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom dritten
Vorstandmitglied. Zusätzlich hat der Protokollführer das Protokoll zu
unterschreiben.
Die
Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorstandsvorsitzenden als
Versammlungsleiter geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
bzw. bei dessen Abwesenheit vom Schatzmeister.
Es
wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf
Antrag von mindestens 3 anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim
abzustimmen. |
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§ 13 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen |
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1.
2. |
Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen erforderlich ist. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von
mindestens 49% aller ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der geforderten Tagesordnung verlangt wird.
Für
außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie
für die ordentliche Mitgliederversammlung. |
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§ 14 Geschäftsführung
des Vereins |
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Der Vorstand ist zuständig,
soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nach § 11
gegeben ist, für die gesamte Geschäftsführung des Vereins. |
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§ 15 Haftung |
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Die Haftung der Organe und
der Mitglieder des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. |
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§ 16 Gewinn |
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1.
2. |
Der
Verein erstrebt keinen Gewinn. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Die
Mittel des Vereins, einschließlich Spenden, Schulgeld, Seminar-Gebühren, Erlöse
aus Vereinsgeschäften, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. |
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§ 17 Leistungen der
L.K.G.A.
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Alle direkten
(sozialen / finanziellen) Leistungen der
L.K.G.A.
können nur Mitglieder der
L.K.G.A.
je nach Finanzlage in Anspruch nehmen. Es besteht jedoch kein rechtlicher
Anspruch darauf. |
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§ 18 Auflösung des
Vereins |
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1.
2.
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Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune Gili Air.
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand. |
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Alle Spenden / Beiträge für
die L.K.G.A.
sowie Erträge der
L.K.G.A. kommen
ausschließlich sozialen Zwecken auf Gili Air zugute. |
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